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Allgemeine Bedingungen für die Höherversicherung / Zusatztransportversicherung


(über 500 € Transportversicherungssumme)

Der Kunde kann die Averbo GmbH Abt. Eparcel bei der Erfassung des Paketauftrages beauftragen, für seine Sendung eine Gütertransportversicherung einzudecken. Die Eindeckung wird auf Grundlage der mit unserem Versicherer geschlossenen GENERALPOLICE durchgeführt. Erklärungen müssen über die Averbo GmbH an den Versicherer eingereicht werden. Die Gütertransportversicherung ist nur für Sendungen möglich, deren Transportversicherungswert im Tarif "Quality" und für Tarif "Basic" bei Verlust EUR 500,00 übersteigt. Für Beschädigungen kann die Versicherung im Tarif "Basic" auch unter 500 EUR abgechlossen werden.

Der nachfolgende Auszug aus der Generalpolice ist die Grundlage der

Güterversicherungseindeckung:

 

GESCHRIEBENE BEDINGUNGEN

 

1.      Grundlage der Versicherung

         Grundlage der Versicherung sind die nachfolgenden

1.1     Geschriebene Bedingungen, die den nachfolgenden gedruckten

          Bedingungen vorausgehen.

1.2      Gedruckte Bedingungen / Klauseln

1.2.1   Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen (ADS)

           Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung

           (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984)

1.2.2   Bestimmungen für die laufende Versicherung

1.2.3   SCHUNCKS Klausel für die Dauer der Versicherung und/oder Lagerung

1.2.4   SCHUNCKS Sonderbedingungen für die General-Police 11/97

1.2.5   SCHUNCKS Wichtige Hinweise für das Verhalten im Schadenfall

1.2.6   Beschlagnahme-Klausel 1992 – 09/92

1.2.7   DTV-Bergungs- und Beseitigungs-Klausel 1989 – Tr. 425/89

1.2.8   Werden gedruckte Bedingungen und Klauseln geändert,

          so ist die neue Fassung sofort anzuwenden, soweit sie für die

          Versicherungsnehmerin günstiger ist.

 

2.        UMFANG DER VERSICHERUNG

2.1      Volle Deckung gemäß Ziffer 1.2 ADS Güterversicherung.

 

3.        GEGENSTAND DER VERSICHERUNG / VERSICHERTE GÜTER

3.1     Zu befördernde Güter, für die der Versandauftrag an den

          Versicherungsnehmer im Rahmen der jeweils gültigen AGB erteilt wird.

3.2     Alle Güter sind handelsüblich und beanspruchungssicher verpackt.

 

4.       VERSICHERTE TRANSPORTE

4.1      Alle Versendungen für die der Versicherungsnehmer auftragsgemäß

          Versicherungsschutz einzudecken hat und die durch einen

          Paketdienstleister, zur Zeit insbesondere GLS und UPS innerhalb der

          EU befördert werden.

 

5.       PRÄMIEN

5.1     Die Prämien sind in der jeweils gültigen eparcel Preisliste festgelegt.

 

6.       FRANCHISEN

6.1     Es sind keine Franchisen vereinbart.

 

8.       MAXIMA (HÖCHSTHAFTUNGSSUMMEN)

8.1      je Sendung / Paket EUR 10.000,00

8.2      je Transportmittel EUR 200.000,00

          Überschreitungen dieser Maxima bedürfen der Vereinbarung mit dem

          Versicher vor Risikobeginn.

 

9.       VERSICHERUNGSWERT

9.1     Für sämtliche versicherten Transporte gilt als Versicherungswert der

          jeweilige gemeldete Wert bzw. der Wert zum Zeitpunkt des

          Transportes.

 

10.      VERTRAGSÄNDERUNGEN

           Vertragsänderungen werden durch Austauschseiten oder Nachträge

           dokumentiert. Die Änderungen treten mit dem auf den

           Austauschseiten angegebenen Datum in Kraft.

 

11.      BETEILIGUNGSVERHÄLTNIS

           Der nachstehende Versicherer ist mit dem dabei angegebenen Anteil

           an dieser Police beteiligt:

 

VICTORIA Vers. AG, Düsseldorf 100 %

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Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen


ADS

Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung

(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984)

 

1               Umfang der Versicherung

1.1            Versicherte und nicht versicherte Gefahren

1.1.1        Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer

                Versicherung ausgesetzt sind.

1.1.2        Ausgeschlossen sind die Gefahren

1.1.2.1     des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche,

                 die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung

                 von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von

                 Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

1.1.2.2     von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen

                Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten

                Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;

1.1.2.3     der Kernenergie;

1.1.2.4     der Beschlagnahme, Entziehung

                 oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

1.1.2.5   der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders,

               Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller

               Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien.

1.1.3       Für den Einschluss der Gefahren gemäß Ziffer 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 gelten

               die entsprechenden DTV-Klauseln.

               Sind sie dem Vertrag nicht beigefügt, so gelten die letzten vor Beginn der

               Versicherung im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassungen.

1.2           Deckungsformen

                Volle Deckung (falls nichts anderes vereinbart)

                Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder

                Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.

                Strandungsfalldeckung (falls vereinbart)

                Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder

                Beschädigung der versicherten Güter als Folge der nachstehenden

                Ereignisse:

          a)  Strandung; eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter

                befördernde Schiff auf Grund stößt oder auf Grund festgerät,

                kentert, sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen

                zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird;

          b)  Unfall eines die Güter befördernden anderen Transportmittels;

          c)   Einsturz von Lagergebäuden;

          d)   Brand, Blitzschlag, Explosion; Erdbeben, Seebeben, vulkanische

                Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen; Anprall oder Absturz

                eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;

          e)   Überbordwerfen, Überbordspülen oder Über­bordgehen durch

                schweres Wetter;

          f)    Aufopferung der Güter;

          g)   Entladen, Zwischenlagern und Verladen von Gütern in einem Nothafen,

                der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde.

                Der Versicherer leistet ferner ohne Franchise Ersatz für:

                Totalverlust ganzer Kolli, ausgenommen Verlust infolge Beschädigung

                oder durch Abhandenkommen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung,

                Nicht- oder Falschauslieferung) und

                Totalverlust ganzer Kolli infolge Beschädigung durch Unfall beim

                Be- und Entladen des Transportmittels.

1.3           Besondere Fälle

1.3.1       Deckladungsgüter

               Für Güter, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers auf Deck

               verladen sind, gilt nur die Strandungsfalldeckung.

               Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind

               auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum versichert.

1.3.2       Vorreise- oder Retourgüter

               Für Güter, die auf der versicherten Reise im Anschluss an eine andere

               Reise weiter- oder zurückbefördert werden (Vorreise- oder Retourgüter),

               gilt nur die Strandungsfalldeckung, es sei denn, dass dieser Umstand

               dem Versicherer bei Schließung des Vertrages angezeigt wurde oder ihm

               bekannt sein musste oder dass der Schaden nur auf der versicherten

               Reise entstanden sein kann.

1.3.3       Beschädigte Güter

               Sind die Güter bei Beginn der versicherten Reise beschädigt,

               so leistet der Versicherer für einen Verlust oder eine Beschädigung nur

               Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss

               auf den während der versicherten Reise eingetretenen Schaden war.

1.4           Nicht ersatzpflichtige Schäden

1.4.1        Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

1.4.1.1     eine Verzögerung der Reise;

1.4.1.2     inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;

1.4.1.3     handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste,

                die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise

                vereinbart ist;

1.4.1.4     normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;

1.4.1.5     Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung.

1.4.2        Der Versicherer leistet ferner keinen Ersatz für mittelbare Schäden

                aller Art.

1.5           Versicherte Aufwendungen und Kosten

1.5.1        Der Versicherer ersetzt

1.5.1.1     den Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei aufgrund

               einer nach Gesetz oder den York Antwerpener Regeln aufge­machten

               Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem

               Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.

               Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert, so leistet der

               Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme.

               Die Bestimmungen über die Unterversicherung bleiben unberührt.

1.5.1.2    Die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die

               Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines versicherten Unfalls nach

               Beginn der Versicherung, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den

               Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den

               Weisungen des Versicherers aufwendet.

1.5.1.3    Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt

               des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte,

               soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten

               halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers

               macht.

1.5.2       Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die

               Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft übernimmt

               und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung

               erforderlichen Betrag vorschießt.

 

2                Gefahränderung

2.1          Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen,

               und die Änderung durch einen Dritten gestatten.

2.2          Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer

               Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich

               anzuzeigen.

2.3          Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn

            -  der Antritt oder die Vollendung der versicherten Reise erheblich 

               verzögert wird

            -  von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg erheblich abgewichen wird

            -  der Bestimmungshafen geändert wird

            -  die Güter in Leichterfahrzeugen befördert werden,

               ohne dass dies ortsüblich ist

            -  die Güter an Deck verladen werden.

2.4          Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt,

               so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

               die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf

               grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf

               den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der

               Leistungspflicht des Versicherers.

2.5          Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende

               Zuschlagprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse

               des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder

               durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.

 

3              Transportmittel

31           Für Transporte mit Seeschiffen gilt die DTV-Klassifikations- und

               Altersklausel.

3.2.1       Transporte mit anderen Transportmitteln sind nur versichert, wenn diese

               für die Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter geeignet sind.

               Binnenschiffe sind als geeignet anzusehen, wenn sie von einem

               anerkannten Klassifikationsregister entsprechend klassifiziert sind.

3.2.2       Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Transporte gleichwohl

               versichert, wenn der Versicherungsnehmer das Transportmittel oder den

               Spediteur oder den Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen

               Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis

               von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich

               Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu

               entrichten.

 

4              Änderung der Beförderung

4.1          Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im

               Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im

               Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der

               Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn

               ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter

               Transportweg vereinbart war.

4.2          Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung

                infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des

                Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder die Reise

                aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind

                entsprechend anzuwenden.

 

5               Dauer der Versicherung (von Haus zu Haus)

5.1           Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur

                Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden,

                an der sie bisher aufbewahrt wurden.

5.2           Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,

5.2.1        sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind,

                die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);

5.2.2       sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen an einen

               nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert

               werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht

               wird;

5.2.3       sobald vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen

               insgesamt 30 Tage überschreiten; wird diese Frist vor Verladung auf das

               Seeschiff überschritten, ruht die Versicherung bis zur Fortsetzung des

               Transportes innerhalb von 90 Tagen;

5.2.4       mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im

               Bestimmungshafen;

5.2.5       mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten

               Ereignisses verkauft werden.

 

6               Versicherungswert

               Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert oder in dessen

               Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn

               der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis

               zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der

               endgültig bezahlten Fracht.

 

7               Ersatzleistung

7.1          Verlust der Güter

               Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer

               ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind nach der

               Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit

               zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil

               der Versicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter Sachen

               verlangen.

7.2           Verschollenheit

                Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der

                Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit

                überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht

                versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen,

                wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen

                Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine

                Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch

                Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört

                sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falles,

                höchstens jedoch auf 6 Monate.

7.3          Beschädigung der Güter

7.3.1        Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine

               Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln,

               den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsorte haben

               würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten

               Zustande haben. Ein dem Verhältnisse des Wertunterschiedes zum

               Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als

               Betrag des Schadens.

7.3.2       Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder

               durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer

               dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen

                Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des

                Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der

                Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des

                Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.

7.4           Wiederherstellung

                Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der

                Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes

                Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten

                der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder

                verlorenen Teile verlangen, jedoch nicht über die Versicherungssumme

                hinaus und nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesundwert.

7.5           Maschinen und Apparate

                Sind Maschinen, Maschinenteile oder Apparate versichert, so gilt die DTV-

                Maschinenklausel.

7.6.          Unterversicherung

                Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so

                ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem

                Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

7.7           Franchise

                Ist eine Franchise vereinbart, ohne dass die Berechnungsweise bestimmt

                ist, wird sie nach Wahl des Versicherungsnehmers berechnet vom Wert

                jeden Kollos - bei unverpackten Gütern jeden Stückes - jeder Partie,

                jeder Serie oder jeden Konnossements oder vom Wert der ganzen

                Abladung oder des Inhalts jeden Schiffsraums oder Leichters.

7.8           Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise

7.8.1       Wird nach dem Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes

               aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass

               der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der

               Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der

               Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher

               Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten

               oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können.

               Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich

               erfolgen.

7.8.2       Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied

               zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche

                gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last

                fallenden Unfalls verkauft werden müssen.

7.8.3       Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht

                der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den

                Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.

7.9           Nicht entstandenes Interesse;

                ersparte Kosten

                Ist ein versichertes Interesse für Imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll,

                Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht

                entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei

                der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt.  Das gleiche gilt für

                Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.

7.10         Anderweitiger Ersatz

7.10.1      Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig

               zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.

7.10.2      Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten

               Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche

               Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder

               ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur

               Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die

               Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen

               konnte.

7.11        Rechtsübergang

7.11.1     Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme,

               so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme

               die Rechte an den oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen

               sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn

               nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles

               wählt.

7.11.2     Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der

               Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu

               sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist.  Er hat dem

               Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte

               zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden auszuliefern oder

               auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter

               behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf

               Verlangen vorzuschießen.  Der über die Versicherungssumme

               hinausgehende Teil des Nettoverkaufserlöses ist dem

               Versicherungsnehmer zu erstatten.

7.11.3     Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem

               Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös

               wiedererlangter Güter.

7.11.4.    Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des

               Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.

7.12        Verzug

                Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer - abgesehen von den

                gesetzlichen Zinsen - einen Schaden wegen Verzuges nur zu ersetzen,

                wenn er die Zahlung grobfahrlässig oder vorsätzlich verzögert hat.

8             Bestimmungen für den Schadenfall

8.1          Verhalten im Schadenfall, Havarie-Kommis­sar

8.1.1       Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den

               Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat

               bestimmten Havarie-Kommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung

               hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer

               einzureichen.

8.1.2       Bei Nachweis wichtiger Gründe kann anstelle des vorgeschriebenen

               Havarie-Kommissars der nächste Lloyd's Agent zur Schadenfeststellung

                hinzugezogen werden.

8.2          Sachverständigenverfahren

                Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien

                die Feststellung durch Sachverständige verlangen.

8.2.1       In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen

               Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr

               benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten

               Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige

               nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt,

               so kann ihn die auffordernde Partei durch die Handelskammer - hilfsweise

               durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -

               benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.

8.2.2       Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens

               einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf

               Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Handelskammer -

               hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik

               Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.

8.2.3       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten,

               die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des

               Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.

8.2.4       Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre

               Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der

               Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die

               streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der

               Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden

               Parteien gleichzeitig vor.

8.2.5       Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen.

               Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

               Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein

               Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das

               Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des

               Verfahrens.

8.2.6       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind

               verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der

               wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

8.2.7       Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht

               treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind

               andere Sachverständige zu ernennen.

8.3           Folgen nicht bedingungsgemäßer Schadenfeststellung

                Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den

                vorstehenden Bestimmungen festgestellt ist.  Ist die gehörige

                Feststellung infolge eines Umstandes unterblieben, den der

                Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der Versicherer die

                Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise

                festgestellt ist.

9·             Schlussbestimmungen

9.1           Währung

9.1.1        Leistung und Gegenleistung sind in der Währung der

                 Versicherungssumme zu bewirken.

9.1.2        Ist im Falle der Havarie-grosse der Beitragswert in anderer Währung

               angegeben als die Versicherungssumme, so wird er zum Kurs des Tages

               in die Währung der Versicherungssumme umgerechnet, an dem Schiff und

               Ladung sich getrennt haben.

9.2          Versicherung für fremde Rechnung

               Gilt die Versicherung für fremde Rechnung oder Rechnung

                "wen es angeht", so stehen Kenntnis, Kennenmüssen und Verhalten des

                Versicherten und des Versicherungsnehmers einander gleich.

9.3          Frachtführer

               Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers,

               des Lagerhalters oder des Spediteurs.

9.4          Mitversicherung

9.4.1       Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind,

               haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner,

               auch wenn die Police oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle

               Versicherer gezeichnet ist.

9.4.2       Die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer getroffenen

               Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt

               insbesondere zugunsten des Versicherungsnehmers für die

               Schadenregulierung. Der führende Versicherer ist jedoch ohne

               Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden

               hat, nicht berechtigt:

            -  zur Erhöhung des Policenmaximums

            -  zum Einschluss der gemäß 1.1.2 ausgeschlossenen Gefahren

            -  zur Änderung der Policenwährung

            -  zur Änderung der Kündigungsbestimmungen.

               Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versicherer, haftet der Führende aus

               einer ohne Einschränkungen abgegebenen Erklärung auch für die Anteile

               der Mitversicherer.

9.4.3       Ein Führungswechsel ist von dem bisher führenden Versicherer den

               mitbeteiligten Versicherern unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

               Die Mitteilung kann auch durch den Versicherungsnehmer erfolgen.

               Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in diesem Fall das Recht, unter

               Einhaltung einer vierwöchigen Frist den Versicherungsvertrag zu kündigen.

               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach

               Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Führungswechsel ausgeübt wird.

9.4.4       Erklärungen, die der Führende erhalten hat, gelten auch als den

               Mitbeteiligten zugegangen.

9.5          Kündigungserklärung

                Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung

                gilt als dem Versicherungsnehmer gegenüber erklärt.

9.6          Verhältnis zu den ADS

9.6.1        Diese Bestimmungen treten an die Stelle der Besonderen Bestimmungen

                über die Güterversicherung der ADS (§§ 80 bis 99). Sie finden, soweit

                nicht anderes bestimmt ist, im Falle einer anderen auf die Güter sich

                beziehenden Versicherung entsprechende Anwendung. Dies gilt

                insbesondere im Falle einer Versicherung von imaginärem Gewinn oder

                Provision sowie im Falle einer besonderen Versicherung endgültig

                bezahlter Fracht.

9.6.2        Ergänzend gelten die übrigen Bestimmungen der ADS, soweit sie nicht

                durch diese Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung

                abgeändert sind.

 


Bestimmungen für die laufende Versicherung


 

1         Grundlage der Versicherung

 

Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984).

 

2            Gegenstand der Versicherung

 

2.1        

Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.

 

2.2        

Ist die Versicherung auf Güter aller Art genommen, so bezieht sie sich ohne besondere Vereinbarung nicht auf:

 

2.2.1     

Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen oder Edelsteinen (mit Ausnahme von industriegenutzten Produkten), Juwelen, Perlen, Bijouterien, Geld, Münzen, Wertpapiere, Kunstgegenstände;

 

2.2.2     

Radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetzlich zulässigen Freigrenzen übersteigen;

 

2.2.3     

Explosive Güter gemäß Ziffer 1.1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

 

2.2.4     

Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und -munition);

 

2.2.5     

Lebende Tiere und lebende Pflanzen;

 

2.2.6     

Drogen, auf welche das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10.12.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

 

3            Deklarationspflicht

 

3.1        

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallende Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes unverzüglich anzumelden.

Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen, eine Verladung in Containern oder Seeschiffsleichtern anzuzeigen sowie alle Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat.

 

3.2        

Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat.

 

3.3        

Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen; dem, Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären.

 

4            Vorreise- und Retourgüter

Vorreise- und Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Sie sind bei der Deklaration besonders zu kennzeich­nen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während der versicherten Reise entstanden ist, bleibt unberührt.

 

5            Auswahl des Reeders

Der Ausschluss der Gefahren der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien gemäß Ziffer 1.1.2.5 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 findet keine Anwendung, wenn

-    der Versicherungsnehmer nachweist, dass er bzw. seine bevollmächtigten 

     Mitarbeiter die genannten Parteien mit der Sorgfalt eines ordentlichen

     Kaufmannes ausgewählt bzw. dem Spediteur entsprechende Anweisungen erteilt

     haben;

-    der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Käufer ist und nach den Bedingungen

     des Kaufvertrages keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten

     Parteien nehmen konnte.

 

6            Versicherungsdauer

Soweit das eigene versicherte Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der 60-Tage-Frist gemäß Ziffer 5.2.4 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984, wenn die versicherte Reise nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine Prämienzulage.

 

7            Police

 

7.1        

Der Inhalt der laufenden Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Police gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der ADS.

 

7.2        

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der ADS; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.

 

8            Maximum

 

8.1        

Die vereinbarten Maxima sind Höchstversicherungssummen. Sie gelten pro Transportmittel bzw. pro feuertechnisch getrenntes Lager. Überschreitet die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder feuertechnisch getrenntem Lager das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur Gesamtversicherungssumme.

 

8.2        

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn sich durch Zuladung oder durch Zulagerung an einem Umschlagplatz eine Überschreitung des Maximums ergibt, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.

 

9            Prämienfälligkeit

Der Anspruch auf die Prämie entsteht mit dem Beginn der Versicherung und wird mit Erteilung der Rechnung fällig

 

10          Kündigung

 

10.1      

Zum Ablauf der Versicherungsperiode

 

10.1.1   

Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt worden ist.

 

10.1.2   

Wird der Vertrag nicht gekündigt, so gilt gleichwohl für die nächste Versicherungsperiode die jeweils neueste Fassung der diesem Vertrag zugrundeliegenden DTV-Klauseln. Dem Versicherungsnehmer ist der Text der neuen Klauseln bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherungsperiode bekannt zu geben. Innerhalb von vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen.

 

10.2      

Im Schadenfall nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

 

10.3      

Bei Kriegszustand

 

10.3.1   

Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in einem Land, das sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der Versicherer diesen Teil des Vertrages jederzeit mit einer Frist von einer Woche kündigen.

 

10.3.2   

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche kündigen.

 

10.4      

Wirksamwerden der Kündigung

 

10.4.1   

Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.

 

10.4.2   

Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablaufstermin, spätestens einen Monat nach Kündigung.

 

11          Rücktritt bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Versicherers kann der Versicherungsnehmer von dem Vertrage zurücktreten oder auf Kosten des Versicherers anderweitig Versicherung nehmen. Der Versicherer kann die Ausübung dieses Rechtes durch Sicherheitsleistung abwenden.

 


Klausel für die Dauer der Versicherung und/oder Lagerung


Entgegen eventuell anders lautender Vertragsbestimmungen, unabhängig davon, ob sie in geschriebener oder in Form gedruckter

Standard-Bedingungen (z.B. DTV-, ICC-Bestimmungen) vereinbart worden sind, gilt folgendes vereinbart:

 

1.            

Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. Der Tag der Ankunft und der Abreise zählen als zur Lagerung gehörend.

 

2.            

Dauer der Versicherung

 

2.1          

Die Versicherung besteht von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.

 

2.2          

Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt,

 

2.2.1       

sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle)

 

2.2.2       

sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen an einen nicht im

Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;

 

2.2.3       

mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine Prämienzulage;

 

2.2.4       

bei FOB-, FAS- oder CFR-Versendungen mit Beendigung der Verstauung der versicherten Güter im Seeschiff;

 

2.2.5       

mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden.

 

2.3          

Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung über den in Ziffer 1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte.

 

2.3.1       

Sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Überschreitung erlangt, ist dies dem Versicherer anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.

 

3.            

Lagerungen, die nach den Ziffern 1 bis 2.2.5 nicht versichert sind, können nach Vereinbarung vor Risikobeginn gegen entsprechende Zuschlagsprämien mitversichert werden.

 

3.1          

Eine eventuell vorhandene Repräsentantenklausel findet auf diese Bestimmung keine Anwendung.

 

4.            

Schreibt ein Akkreditiv Versicherungsschutz für Lagerungen mit einer Lagerdauer von bis zu 90 Tagen vor, besteht Versicherungsschutz auch über 60 Tage hinaus, wen dem Versicherer das Akkreditiv vor Beginn des Versicherungsschutzes angezeigt wurde. Dem Versicherer gebührt eine Prämienzulage.

 


Beschlagnahme-Klausel 1992


für die Versicherung von Gütertransporten

nach den ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984

(Fassung September 1992)

 

1             Umfang der Versicherung

1.1          Die in Ziffer 1.1.2.4 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung

               1984 ausgeschlossenen Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung

               oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand, sind gemäß der vollen

               Deckung mitversichert.

1.2          Ausgeschlossen bleiben insbesondere die in Ziffer 1.1.2.1 ADS

              Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 genannten Gefahren

               (Krieg etc.).

 

2             Pflichten des Versicherungsnehmers

                Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer

                dafür Sorge getragen hat, dass

         -     die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung etc.)

                ordnungsgemäß ausgestellt sind und genau den Wareninhalt der

                Ladung bezeichnen;

         -     alle gesetzlichen Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen des

                Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.

 

3             Besondere Ausschlüsse

               Ausgeschlossen sind Schäden

3.1          durch Maßnahmen aufgrund des Zustandes der Ware;

3.2          infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem

               Zivilrechtsverfahren;

3.3          entstanden durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, auch

               wenn für diese Schäden die Beschlagnahme, Entziehung oder der

               sonstige Eingriff ursächlich gewesen ist.

 

4             Kündigung

4.1          Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kann

               jederzeit mit zweitägiger Frist vor Beginn der Versicherung vom

               Versicherer gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden 

               Gütern – transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen –

               kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung

               wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten

               Ablauftermin, spätestens in einem Monat, wirksam.

4.2          Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle

               Mitbeteiligten.


DTV-Bergungs- und Beseitigungs-Klausel 1989


für die Versicherung von Gütertransporten nach den

ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984

 

1.     

Der Versicherer leistet bis zu 5 % der Versicherungssumme Ersatz für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung von versicherten Gütern, die durch ein versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind.

Die Entschädigung wird über die Versicherungssumme hinaus gezahlt.

Voraussetzung ist, dass

-   der Versicherungsnehmer die Aufwendungen nach den Umständen für

    geboten halten durfte

    oder

-   die Aufwendungen durch die Befolgung behördlicher Anordnungen

    entstanden sind

    oder

-   die Aufwendungen durch die Befolgung der Weisungen des Versicherers

    entstanden sind.

Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.

 

2.     

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigungen von Luft, Wasser oder Boden.

 

3.     

Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

 

4.     

Ein Übergang der Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter auf den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen gemäß Ziffer 1 nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versicherer keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter. Ziffer 7.11 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 findet Anwendung.

 


Sonderbedingungen für die GENERAL POLICE


1.       Grundlage der Versicherung

 

1.1.

Die ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gilt für See-, Fluss-, Land- und Lufttransporte.

 

1.2.

Ziff. 1.1.2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (Ausschluss von Streik, Aussperrung etc.) ist gestrichen. Es gelten die DTV-Streik- und Aufruhrklauseln.

 

1.3.

Ziff. 9.5 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 ist gestrichen.

 

 

2.       Gültigkeit ausländischer Versicherungsbedingungen

 

2.1.

Dem Vertrag können – nach vorherigen Vereinbarung – auch ausländische, insbesondere englische, Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Bei Vereinbarung englischer Bedingungen gilt auch englisches Recht. Bei anderen ausländischen Versicherungsbedingungen muss von Fall zu Fall überprüft werden, welches Recht zugrunde zu legen ist.

 

2.2.

Für den Zeitraum, in dem die Güter nach ausländischen Bedingungen und ggf. unter Zugrundelegung ausländischen Rechts versichert gelten, treten diese Sonderbedingungen für die General-Police außer Kraft

 

2.3.

Sofern beim Export der Versender sein Interesse nachweist, gelten zu seinen Gunsten bis zum Gefahrenübergang – in der Regel FOB – dennoch die Bestimmungen der General-Police

 

 

3.       Deckladung

 

3.1.

Wird die Deckladung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten vorgenommen, so ist die Ware zu den gleichen Konditionen wie bei der Raumverladung versichert. Bei Bekannt werden der Deckverladung besteht Anzeigepflicht und eine angemessene Prämienzulage bleibt vorbehalten.

 

3.2.

Hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte der Deckladung zugestimmt, so ist dies unverzüglich der OSKAR SCHUNCK KG anzuzeigen. Wird diese Anzeigeverpflichtung eingehalten, so sind die Güter, sofern die Verpackung für die Verladeart ausreichend ist, zu den gleichen Konditionen wie bei Raumverladung gegen Vereinbarung einer entsprechenden Prämienzulage versichert. Wird die Anzeigeverpflichtung nicht eingehalten, so gilt die Ziff. 1.3.1 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 unverändert (Strandungsfalldeckung)

 

3.3.

Güter, die in Spar- oder Shelterdecks oder in Deckshäusern befördert werden, gelten als im Raum verladen.

 

 

4.       Verpackung

 

4.1.

Die Verpackung der versicherten Güter ist ausreichend, wenn sie für den vorgesehenen Transport dem Handelsbrauch am Abgangsort zur Zeit der Absendung entspricht. Der Vorbehalt eines Transportunternehmens schadet nicht (Ziff. 1.4.1.5 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984).

 

 

5.       Ende des Versicherungsschutzes

 

5.1.

Insbesondere bei FOB-, FAS- oder CFR-Versendungen endet die Versicherung mit Beendigung der Verstauung der versicherten Güter im Seeschiff.

 

5.2.

Für reine Landtransporte – einschließlich Fähre – wird die Ziff. 5.2.4 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 durch folgenden Wortlaut ersetzt: >> mit dem Ablauf der normalen Transportzeit, zuzüglich 30 Kalendertagen.<<

 

5.3.

Werden Güter aufgrund von Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt der Deckungsschutz für die übrigen versicherten Gefahren unverändert bestehen. Den Versicherern gebührt eine Prämienzulage, wenn der Aufenthalt länger als 30 Tage dauert. Die Bestimmungen der DTV-Kriegsklauseln bleiben unberührt.

 

 

6.       Versicherungswert

 

6.1.

Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert oder – in dessen Ermangelung – der gemeine Wert der Güter am Absendungsort zuzüglich aller bis zum Bestimmungsort anfallenden Kosten wie z.B. Fracht, Lagergebühr, Versicherungskosten.

 

6.2.

Zollabgaben können mitversichert werden.

 

6.3.

Die stillschweigende Mitversicherung eines imaginären Gewinns ist bis 25 % des Versicherungswertes zulässig. Ein höherer Satz bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Höhe des imaginären Gewinns ist im Schadenfall vom Anspruchsteller nachzuweisen.

 

6.4.

Bei Transporten von Maschinen, Apparaten, Kraftfahrzeugen und Geräten gilt die DTV-Maschinenklausel 1995. Bei der Festsetzung des Versicherungswertes für gebrauchte Maschinen, Apparate und Geräte ist diese Klausel besonders zu beachten.

 

6.5.

Bei Transporten von Datenträgern gelten die Besonderen Bedingungen für Versicherung von Datenträgern (BB Datenträger 1974).

 

6.6.

Bei Transporten von Kraftfahrzeugen gilt in Abänderung der DTV Maschinenklausel 1995 als Versicherungswert der Preis für ein neues Fahrzeug gleichen Typs am Bestimmungsort einschließlich Zoll (Neuwert am Bestimmungsort).

 

6.6.1.      

Kann bei gebrauchten Kraftfahrzeugen wegen des Alters eines Fahrzeuges dieser Neuwert nicht ermittelt werden, gilt der Marktwert am Bestimmungsort als Versicherungswert.

 

 

7.       Besondere Fälle

 

7.1.

Gütertransporte und damit in Verbindung stehende Lagerungen, die in der Police nicht vereinbart sind, können von Fall zu Fall – nach vorheriger Absprache von Prämien und Bedingungen – eingeschlossen werden.

 

7.2.

Die unter Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 der Bestimmungen für die laufende Versicherung vom Vertrag ausgeschlossenen Güterarten können – nach vorheriger Vereinbarung – mitversichert werden.

 

Eine Annahmeverpflichtung für die Versicherer besteht nicht.

 

8.       Datenschutz

 

8.1.

Die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bestehenden Daten werden von OSKAR SCHUNCK KG gespeichert und ggf. an die betreffenden Versicherer, Rückversicherer sowie an den Verband der Schadenversicherer (VDS) übermittelt, soweit dies zur üblichen Betreuung des Versicherungsnehmers oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes zur Datenübermittlung bleiben unberührt.

 

8.2.

Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden dem Versicherungsnehmer auf Wunsch mitgeteilt.

 

 

 

9.       Verhalten im Schadenfall

 

In Ergänzung zu Ziff. 8 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gilt folgendes vereinbart

 

9.1.

Alle Schäden sind der OSKAR SCHUNCK KG unverzüglich zu melden und im angehefteten Vordruck (Wichtige Hinweise für das Verhalten im Schadenfall) enthaltenen Hinweise genau zu beachten.

 

9.2.

In Ausnahmefällen schadet eine verspätete Schadenmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Versicherungsschutzes nicht, wenn äußerlich kein Schaden erkennbar war und glaubhaft gemacht wird, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis während der Dauer der Versicherung eingetreten ist. Änderungen oder Öffnen der Verpackung schaden nicht.

 

9.3.

In geringfügigen Schadenfällen genügt auch anderweitige Schadenfeststellung durch schriftliche Erklärung der verantwortlichen Personen.

 

9.4.

Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat die Rückgriffsrechte zu wahren und die Versicherer beim Rückgriff zu unterstützen. Rückgriffsrechte sind auf Verlangen schriftlicht abzutreten.

 

9.5.

Die Versicherer haften auch dann, wenn Ansprüche gegen Dritte versehentlich nicht geltend gemacht werden; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit jedoch nur, wenn die Versicherer aus dem Anspruch oder dem Recht keinen Ersatz hätten erlangen können.

 

9.6.

Die Erweiterung der Absätze 9.2 und 9.5 der Sonderbedingungen für die General-Police gelten nur zugunsten des Versicherungsunternehmers, soweit dessen Interesse versichert ist.

 

 

10.   Anmeldeverfahren

 

10.1.        

Versendungen sollen vor Abgang in die zur Verfügung gestellten Formulare eingetragen werden.

 

10.2.        

Bezüge sollen sofort nachdem der Versicherungsnehmer von ihrem bevorstehenden oder erfolgten Abgang Kenntnis hat, in die zur Verfügung gestellten Formulare eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn schon vor oder gleichzeitig mit der Versandnachricht die wohlbehaltene Ankunft der versicherten Güter bekannt wird.

 

10.3.        

Solange dem Versicherungsnehmer oder Versicherten ein Schaden nicht bekannt ist, kann er die angemeldete Versicherungssumme verändern, insbesondere erhöhen.

 

10.4.        

Eine Verpflichtung, die laufende Versicherungsanmeldung auf ihre Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Bedingungen der Police zu prüfen, besteht nicht.

 

10.5.        

Nicht genehmigte Abweichungen, insbesondere Überschreitung, der vereinbarten Maxima (Höchstversicherungssummen), sind für die Versicherer unverbindlich.

 

 

11.   Beförderungs- und Verkehrsbestimmungen

 

11.1.        

Soweit der Versicherungsnehmer auf die Auswahl der benutzten Transportmittel keinen Einfluss hat, soll die Verwendung ungeeigneter Transportmittel die Ersatzpflicht der Versicherer nicht einschränken. Eine angemessene Prämienzulage bleibt vorbehalten.

 

11.2.         

Bei Transporten im Werkverkehr oder Verladung in Wechselbrücken, Aufliegern und Containern sind beladene Einheiten in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu beaufsichtigen oder auf einem umfriedeten Grundstück abzustellen.

 

 

12.   Prämienfälligkeit- und –zahlung

 

12.1.        

Die Prämie zuzüglich Ausfertigungsgebühren, Zertifikatsgebühren, evtl. sonstiger Kosten und der Versicherungsteuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung der Prämienrechnung (Ziff. 9 der Bestimmungen der laufenden Versicherung) zu zahlen. Differenzen beeinflussen die Zahlungsverpflichtung nicht, sondern sind im folgenden Monat zu berichtigen.

 

12.2.        

Bei Nichtzahlung der Prämie gelten die Bestimmungen des § 39 des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG).

Alle Prämien sind Folgeprämien im Sinne dieses Gesetztes.

 

 

13.   Verschulden

 

13.1.        

Entgegen § 33 ADS soll die Leistungsfreiheit der Versicherer nur dann gegeben sein, wenn leitende Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, des Versicherten, des Abladers oder des Empfängers oder deren gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt haben.

 

13.2.        

Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte haben sich das Verhalten Dritter nicht zurechnen zu lassen.

 

13.3.        

Das Verschulden anderer schadet nicht.

 

 

14.   Prüfungsrecht

Die OSCKAR SCHUNCK KG ist berechtigt, in allen das Vertragsverhältnis betreffenden Angelegenheiten in die Geschäftsunterlagen des Versicherungsnehmers durch einen Bevollmächtigten Einblick nehmen zu lassen.

 

15.   Prozessführung und Gerichtsstand

 

15.1.        

Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen den oder von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil wird deshalb von den Mitversicherern anerkannt. Zustellungsbevollmächtigt ist die zuständige Niederlassung der OSKAR SCHUNCK KG.

 

15.2.        

Prämienforderungen werden von der OSKAR SCHUNCK KG geltend gemacht.

 

15.3.        

Gerichtsstand ist der Ort des Versicherungsnehmers, bei ausländischen Versicherungsnehmern der Ausstellungsort des Versicherungsvertrages.

 

 

16.   Geschäftsverkehr

Alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen sowie Prämienzahlungen usw. sind an die zuständige Niederlassung der OSKAR SCHUNCK KG zu richten. Sobald sie zugegangen sind, gelten sie als vertragsmäßig an die Versicherer bewirkt.

 

 

17.   Beteiligungs- und Führungsklausel

 

17.1.        

An diesem Versicherungsvertrag sind die in der Police genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner beteiligt.

 

17.2.        

Die Führung des Vertrages liegt beim erstgenannten Versicherer. Alle Vereinbarungen mit dem führenden Versicherer sind für die Mitversicherer verbindlich.

 

17.3.        

Eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses bedarf mit Ausnahme einer Änderung des Führungsversicherers nicht der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Die Beteiligungsänderung ist zu dokumentieren.

 

17.4.        

Die Verpflichtung des führenden Versicherers aus Ziff. 9.4.3 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 wird von der OSKAR SCHUNCK KG übernommen.

 

 


SCHUNCKS Wichtige Hinweise für das Verhalten im Schadenfall


(bei Nichtbeachtung kann die Leistungspflicht der Versicherer entfallen)

 

1.       Güter sofort auf Schäden untersuchen:

Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (z.B. auf Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. Der Schaden ist hinreichend deutlich zu machen. Eine allgemeine Vorbehaltsannahme, z.B. Stempelaufdruck, genügt nicht.

 

Bei Gütern in Containern sicherstellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten, Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufbewahren.

 

2.      

Zustand des Gutes bei Entdeckung des Schadens bis zur gemeinsamen Schadenfeststellung nicht verändern, d.h. das Auspacken einstellen und Verpackungsmaterial nicht entfernen.

 

Zur Sicherung/Minderung beschädigter Ware und zur Vermeidung weiterer Schäden alles unternehmen, was erforderlich und zweckmäßig erscheint.

 

3.       Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen:

Reklamationsfristen der Beförderungsunternehmen einhalten. Sofort schriftlich haftbar machen, da es sich um Ausschlussfristen handelt. Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Spediteure, Zoll- und Hafenbehörden

 

  - zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern,

  - Bescheinigung des Schadens verlangen.

 

    Schriftliche Haftbarhaltung

  - bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme der Güter,

  - bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung,  

    spätestens jedoch vor der jeweiligen Reklamationsfristen

    (z.B. Rederei 3 Tage)

Innerhalb der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND gilt unter anderem eine Reklamationsfrist von 7 Tagen nach Ablieferung. Bei Sendungen nach bzw. von Ländern außerhalb der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND sind die in dem betreffenden Land gültigen Reklamationsfristen zu beachten.

 

4.      

Wird der Schaden innerhalb der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND festgestellt, so sind SCHUNCKS unverzüglich zu benachrichtigen.

 

Wird im Ausland ein Schaden über EUR 1.500,00 festgestellt, so ist der zuständige Havarie-Kommissar unverzüglich mit der Besichtigung zu beauftragen. War kein Versicherungszertifikat ausgefertigt, so muss der Havarie-Kommissar bei SCHUNCKS erfragt werden. Über die Schadenfeststellung hinaus ist der Havarie-Kommissar nicht ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für die Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen.

 

5.      

Vollständige Schadenunterlagen an SCHUNCKS einreichen, insbesondere

  - Schadenrechnung

  - Versicherungszertifikat/Einzel-Police

  - Havarie-Zertifikat

  - Konnossement

  - Frachtbrief

  - sonstige Transport- oder Lagerdokumente

  - Handelsfaktura

  - Unterlagen über Feststellung und Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs-

    und am Bestimmungsort

  - Bescheinigung des Schadens/Schadenprotokoll

  - Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziff. 3.

  - schriftliche Abtretungserklärung des auf dem Beförderungs-/Lagervertrag  

    Berechtigten an die Versicherer.

 

 

Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese  

Schadenunterlagen unverzüglich einreichen, spätestens jedoch rechtzeitig

vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte, gemäß Ziffer 3.

 

6.      

In Havarie-grosse-Fällen den vollständige ausgefüllten Havarie-grosse-Verpflichtungsschein zur Gegenzeichnung vorlegen.

 

7.      

Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der Entschädigungsanspruch.