1. Geltung/Vertragsverhältnis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Averbo GmbH Abt. eparcel, nachfolgend eparcel genannt, über die Beförderung von Sendungen im In- und Ausland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.
1.2 Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem eines Logistikpartners.
Ergänzend zu diesen AGB gelten die aktuelle Preisliste (Produkt- und Preisverzeichnis), Bedingungen für den Versand und die Bedingungen für die Transportversicherung in der jeweils gültigen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der Averbo GmbH Abt. eparcel zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und Ihnen auf Wunsch zugesandt werden. Zudem gelten spezielle Leistungsbeschreibungen / Beförderungsbedingungen, auf die im Produkt- und Preisverzeichnis verwiesen wird. Weiterhin liegen jedem Speditionsauftrag zugrunde: -die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) – neueste Fassung – unter Aufhebung der Ziff. 29.1.2 bis 29.10 für die Besorgung der Beförderung, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen;
-das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen Vertragsstaaten des CMR.
1.3 Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absendeland, kann das Warschauer Abkommen zur Anwendung kommen. (Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet „das Warschauer Abkommen“ (i) das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder (ii) dieses durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte Abkommen oder (iii) jegliches sonstige internationalen Abkommen, das eines der vorstehenden Abkommen ersetzt oder Vorrang davor hat.)
1.4 Soweit - in folgender Rangfolge - durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, die in Ziff. 2 genannten speziellen Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.
2. Paket
2.1 In den Basic Tarifen werden Pakete mit folgenden Maßen, Gewichten und Werten befördert::
Maximales Gewicht: 40,0 kg
Maximale Länge: 200 cm
Maximale Breite: 80 cm
Maximale Höhe: 60 cm
Maximales Gurtmaß*: 300 cm
Maximaler Wert: 5.000 EUR
* Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge (Länge ist immer die längste Seite des Paketes)
2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende Verpackung und Kennzeichnung des Paketes. Die Ware muss in einer quaderförmigen, verschlossenen Kartonage verpackt sein.
2.3 Die Beförderung über das eparcel-System erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischem Umschlag ausreichend schützt.
3. Beförderungsausschluss
3.1 Von der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind ausgeschlossen:
3.1.1 alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziff. 2 nicht entsprechen;
3.1.2 alle Pakete, die nicht durch ein System, wie es unter Ziff. 4.2 geschildert wird, transportiert werden können oder durch dieses beschädigt werden können;
3.1.3 Güter, von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände;
3.1.4 Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere und Gegenstände, die eine geldwerte Leistung verkörpern;
3.1.5 Pelze, Teppiche, Armband- und Taschenuhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren.
3.1.6 Glas-, Porzellan-, Keramik-, Ton- und Steinerzeugnisse und andere Ware, die diese Materialien enthalten;
3.1.7 sonstige Güter, sofern Sie den unter Ziff. 2.1 genannten maximalen Wert überschreiten;
3.1.8 Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;
3.1.9 Unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter
3.1.10 Gefährliche, leicht verderbliche oder temperaturgeführte Güter aller Art, lebende oder tote Tiere, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe, Pflanzen, Saatgut;
3.1.11 Fracht- und Wertnachnahmen;
3.1.12 Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des §1 Waffengesetz;
3.1.13 Zigaretten, Tabak, Tabakwaren, Spirituosen, alkoholische Getränke, Felle, Häute von wild lebenden Tieren, Elfenbein und Elfenbeinprodukte, persönliche Gegenstände, pornografisches Material, unbegleitetes Gepäck;
3.1.14 Zollgut und Carnetware;
3.1.15 Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können);
3.1.16 bei grenzüberschreitender Beförderung: -Güter, deren Im- und Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordert; -Güter, bei denen eine Wertangabe im Sinne von Artikel 24 CMR oder die Deklaration eines besonderen Interesses an der Lieferung im Sinne von Artikel 26 Abs. 1 CMR vorgenommen wird; - Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren.
3.2 Dem Auftragnehmer obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses, da die Pakete regelmäßig nicht geöffnet werden.
3.3 Eparcel oder deren Logistikpartner ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist oder die Sendung nach den in Ziff. 4.1 geschilderten Leistungsumfang nicht zugestellt werden konnte. Eparcel oder deren Logistikpartner ist berechtigt das Paket ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt laut Preisliste zu verlangen. Weiterhin kann eparcel das Paket zur Abholung bereitstellen, das Paket gegen Kostenerstattung zurückzuliefern, das Paket einlagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Die entstehenden Kosten insbesondere Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern sind durch den Auftraggeber zu tragen. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von eparcel erstattet.
3.4 Die Übernahme von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
3.5 Eparcel oder deren Logistikpartner ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
3.6 Das Recht von eparcel, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
3.6.1 Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung usw. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Ziff. 3.1 fallende Beschaffenheit hinweist oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
3.6.2 Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber als Vertragspartner von eparcel geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.
3.7 Eparcel oder deren Versicherer haftet für Beschädigungen oder Verluste, die durch oder an Paketen entstehen, die entgegen eines Beförderungsausschlusses in Ziffer 3.1 übergeben wurden, nur unter der Voraussetzung, dass der Versender gegenüber eparcel schriftlich den Inhalt und Wert des Paketes mitgeteilt hat und eparcel in Kenntnis dessen der Annahme ausdrücklich zugestimmt hat. Eine schriftliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen, eine automatisch generierte elektronische Auftragsbestätigung sowie eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine derartige Zustimmung von eparcel dar.
4. Leistungsumfang
4.1 Die speditionelle Leistung umfasst:
4.1.1 die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen;
4.1.2 bei Nichtantreffen einen zweiten Zustell- oder Abholversuch;
4.1.3 Die Zustellung und Abholung erfolgt bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder Warenannahme, bei privaten Kunden an der Haustür. Die Zustellung erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere Nachbarn des Empfängers oder eine im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Es besteht keine Verpflichtung, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen;
4.2 Eine möglichst ökonomische, kostengünstige und schnelle Beförderung wird durch standardisierte Abläufe erzielt. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Der Kunde nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Kunde ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagsstellen während des Versands nicht durchgeführt wird. Soweit der Kunde eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, kann das Paket nicht durch eparcel transportiert werden. Pakete können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die eparcel für angemessen hält.
4.3 Eparcel ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.4 Die Abholung der Pakete wird auf standardisierten, vorgegebenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder –gewichten, Adressdaten, Inhalt und Wert der Pakete oder anderen Kriterien binden ggf. den Frachtführer, jedoch nicht eparcel.
4.5 Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck einer Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt
4.6 Sind Zustellung und Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich, darf eparcel oder deren Logistikpartner das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft diese Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder, sofern notwendig, vorher vernichtet werden.
4.7 Liefer- oder Abholfristen sind nicht vereinbart. Das im Internet angegebene Abholdatum ist ein voraussichtlicher Abholtermin und kann, ohne dass der Kunde informiert wird, verschoben werden.
4.8 Die im Auftrag erfassten Hinweise stellen keinen Vertragsbestandteil dar. Sie dienen nur als Information zum besseren Handling des Paketauftrages. Einschränkungen der Abholzeiten, Terminvorgaben, Hinweise zu Paketbeschaffenheiten, Hinweise zur Paketbehandlung, Anrufe vor Abholung und sonstige Vorgaben gelten als nicht vereinbart.
4.9 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von eparcel zuzurechnen sind, befreien eparcel für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung hierdurch unmöglich geworden ist.
4.10 Angegebene Regellaufzeiten sind keine garantierten Beförderungslaufzeiten. Die Regellaufzeiten dienen ausschließlich zur groben Orientierung. Bei der Berechnung der Laufzeit werden nur die Wochentage Montag bis Freitag berücksichtigt, Feiertage finden keine Berücksichtigung. Die Laufzeit beginnt mit Abholung bzw. Übernahme einer vertragsgemäßen Sendung.
5. Leistungsentgelt
5.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die üblichen Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste der Averbo GmbH Abt. eparcel in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. Die Preise in den Tarifen Business verstehen sich ohne weiteres zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
5.2 Kosten für Rücksendungen können dem Auftraggeber separat berechnet werden.
5.3 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.
5.4 Beauftragt der Kunde eparcel mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist eparcel berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Auftraggeber zu verlangen.
5.5 Das Paketentgelt wird mit Beauftragung fällig. Eine Rückzahlung des Paketentgelts ist ausgeschlossen, sobald der Auftrag durch unseren Logistikpartner bearbeitet wurde. Insbesondere ist eine Rückerstattung ausgeschlossen, wenn: - der Auftrag nach erfolglosen Abholversuchen durch unseren Logistikpartner intern storniert wurde; - die Abhol- oder Lieferadresse falsch oder unvollständig ist; - das Paket nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht und somit nicht befördert werden kann; - der Kunde dem Fahrer kein Paket mitgibt - Ein Versandetikett mit einer individuellen Paket-/Trackingnummer erstellt wurde. - Das Paket nicht innerhalb von 30 Tagen an eparcel Zwecks Beförderung übergeben wurde. Das Entgelt ist bei späterem Versand erneut zu entrichten.
5.6 Der Kunde stimmt zu, dass die Daten der Sendungsverfolgung (Track & Trace) die Grundlage der Abrechnung darstellen. Einwände an der Richtigkeit der Daten müssen durch den Kunden rechtskräftig belegt werden.
5.7 Das Entgelt ist im Voraus zu zahlen, wenn nicht vertraglich besondere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden (Lastschrift / Bankabbuchung / offene Rechnung etc.). Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig.
5.8 Bei der Vereinbarung zum Einzug durch Lastschrift, Bankabbuchung oder Kreditkarteneinzug ermächtigt der Kunde eparcel, anfallende Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Die Entgelte werden am Monatsanfang für den vorherigen Abrechnungsmonat vom Konto abgebucht. Der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt für ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Bei Rücklastschriften oder Rückbuchungen wird dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR in Rechnung gestellt.
5.9 Gerät der Kunde in Verzug, so ist eparcel berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Für die Erstellung einer Mahnung berechnet eparcel eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Weiterhin darf eparcel bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der finanziellen Umstände des Auftraggebers bei weiteren Aufträgen die Zahlung per Vorkasse oder eine Bankbürgschaft in Höhe von drei Monatsrechnungen verlangen.
5.10 Bei Nutzung nicht vertragsgemäß vereinbarter Serviceleistungen, insbesondere die Nutzung des Callcenter bzw. Telefonservice der Averbo GmbH oder deren Dienstleister, fällt pro Fall der Inanspruchnahme eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 29,00 an.
5.11 Bei Abrechnung auf Rechnung (keine Vorkasse) kann der Kunde nur Paketaufträge bis zu einem von eparcel eingeräumten Kreditlimit einreichen. Über die Höhe des Limits entscheidet einzig und allein eparcel. Bei Überschreiten dieses Limits ist eparcel berechtigt, weitere Aufträge nur per Vorkasse auszuführen und die sofortige Begleichung des offen stehenden Betrages zu verlangen.
5.12 Sollte in einem Tarif ein Mindestumsatz vereinbart worden sein, so wird dieser Betrag jeden Monat mindestens in Rechnung gestellt. Überschreitet das monatliche Paketentgelt den Mindestumsatz, wird nur das Paketentgelt berechnet, bleibt dies darunter, wird zusätzlich zum Paketentgelt die Differenz zwischen Mindestumsatz und Paketentgelt berechnet.
5.13 Sollten die gemachten Angaben im Paketauftrag nicht mit den durch die Logistikpartner übermittelten Daten übereinstimmen, insbesondere das angegebene Gewicht, die Beschaffenheit der Sendung etc., so wird eparcel die Servicegebühren, die zu wenig gezahlt wurden, dem Kunden berechnen. Für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand stellt eparcel dem Kunden 5,00 EUR in Rechnung. Der Kunde stimmt zu, wenn er bereits für den ursprünglichen Auftrag eine Einzugsermächtigung für seine Kreditkarte oder sein Bankkonto erteilt hat, dass eparcel diese nachberechneten Gebühren ohne erneute Genehmigung einziehen darf.
5.14 Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunden ihnen nicht schriftlich innerhalb von einer Woche nach Zugang widerspricht.
5.15 Der Kunde hat bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen das Recht nachzuweisen, dass eparcel kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Gegenzug hat eparcel das Recht gegenüber dem Kunden nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist und diesen geltend zu machen.
5.16 Der Kunde hat die Rechnungen von eparcel sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; Ansprüche des Kunden aus berechtigten Einwendungen, die erst nach Fristablauf erhoben werden konnten, bleiben unberührt, sofern eparcel eine Überprüfung aus datenschutzrechtlichen Gründen noch möglich ist. Im Fall berechtigter, rechtzeitig erhobener Einwendungen erfolgt eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit Zahlungsansprüchen.
6. Haftung
6.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen oder nationale Gesetze zur Umsetzung oder Annahme dieser Abkommen (die Abkommensbestimmungen) gelten, oder sofern sonstiges zwingendes nationales Recht gilt, wird die Haftung von eparcel gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.
6.2 Eparcel haftet für den direkten Schaden, der durch Verlust entsteht, während sich das Paket in der Obhut von eparcel befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des Paketes oder EUR 500,00 pro Paket, je nachdem welcher Betrag höher ist. Eparcel haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen. Die Haftung für andere als Güterschäden ist der Höhe nach je Schadenfall begrenzt auf das Dreifache des Speditionsentgeltes, welches für das betreffende Paket berechnet worden ist.
6.3 Bei Versendung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn
- deren Beförderung gem. Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist;
- der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist;
- der Schaden an gebrauchten Verpackungsgegenständen entstanden ist; - der Schaden durch nicht ausreichende, fehlende oder nicht beanspruchungsgerechte Verpackung entstanden ist.
6.5 Der Auftraggeber haftet außer in gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten und Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln von eparcel oder deren Logistikpartnern und an anderen Sendungen entstehen, sowie für alle Personenschäden und sonstigen Kosten.
6.6 Die Haftung von eparcel oder deren Logistikpartnern ist auf 500 EUR (fünfhundert) als Höchstbetrag für den vollständigen Verlust der Sendungen begrenzt; eine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inhalts ist ausgeschlossen.
6.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden gegenüber eparcel in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare Inanspruchnahme von eparcel nicht möglich ist.
7. Versicherung
7.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung, die die Haftung des Auftragnehmers nach Ziff. 6.1 (Haftungsversicherung gemäß Ziff. 29.1.1 ADSp) und den diese überschreitenden Schaden bis zum Warenwert zuzüglich Speditionskosten abdeckt (Logistikpartner Versicherung). Die Summe dieser Versicherungsleistungen ist der Höhe nach auf insgesamt 500,- Euro begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inhalts sondern nur auf den kompletten Verlust des Paketes.
7.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann im Rahmen der Transportversicherung bis zu 5.000,- Euro in Staffelungen zu je vollen 500,- Euro Versicherungssumme gegen eine zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Die Mindesthöherversicherung beträgt 500,00 EUR. Für die Höherversicherung gelten die Bedingungen für die Zusatztransportversicherung. Pakete können mit der Zusatztransportversicherung auch gegen die in Ziff. 7.1 ausgeschlossenen Gefahren versichert werden.
7.3 Die Höherversicherung kann nach Maßgabe des Auftraggebers für einzelne Pakete bei Vertragsabschluß (Auftragseingabe) vereinbart werden.
7.4 Die über die Haftung hinausgehende Transportversicherung besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
7.5 Von der über die Haftung hinausgehenden Transportversicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.
7.6 Bei Sendungen mit der zusätzlichen Transportversicherung muss die Verpackung und Aufschrift so gestaltet sein, dass keine Rückschlüsse auf Inhalt oder Wert der Sendung möglich sind.
7.7 Ansprüche nach den Ziffern 7.1 und 7.2 erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger den Teilverlust, die Beschädigung oder eine sonstige Pflichtverletzung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender eparcel schriftlich per Post, Telefax oder Email anzeigt. Der Eingang bei eparcel ist für die Fristwahrung entscheidend. Äußerlich erkennbare Mängel sind sofort bei Übergabe zu dokumentieren. Ein Paket wird erst dann als verloren betrachtet, wenn es nicht innerhalb von 40 Tagen nach Zugang der vollständigen Verlustmeldung nebst angeforderten Nachweisen aufgefunden wird.
8. Rechte und Obliegenheiten des Absenders / Auftraggebers
8.1 Der Kunde erkennt mit Beauftragung von eparcel den unter Ziff. 4 (insbesondere 4.2) geschilderten Leistungsumfang als vollumfänglich ausreichend an und verzichtet insbesondere auf weitere Vorkehrungen hinsichtlich der Dokumentation von Schnittstellen. Er hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Abläufe bei eparcel zu informieren.
8.2 Vorausverfügungen für Sendungen sind ausgeschlossen. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
8.3 Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Auftragserteilung oder der Übergabe der Sendung in die Obhut von eparcel oder deren Logistikpartner ist ausgeschlossen.
8.4 Dem Absender obliegt es, ein Produkt von eparcel mit der Haftung zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung von eparcel oder deren Logistikpartnern deckt.
8.5 Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen. Er hat sie so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch eparcel oder deren Logistikpartnern keine Schäden entstehen. Die Verpackung der Sendung muss dem Inhalt entsprechen und so beschaffen sein, dass die Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden können. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Verpackung muss weiterhin gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.
8.5.1 Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Versandgegenstandes im Einzelfall berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während der Beförderung durch Druck, Stoss, Fall oder Temperatureinflüsse ausgesetzt ist, sicher schützen.
8.5.2 Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für Inhalt(e) und Innenverpackung zu bieten.
8.5.3 Die Innenverpackung muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche Inhalt allseits polstern (zur Außenverpackung hin und untereinander!) Können keine standardisierten Formpolster verwendet werden, müssen die Hohlräume mit geeigneten Füllmaterialien gut ausgestopft werden. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für die Beförderung sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen oder andere Verpackungskonzepte erforderlich.
8.5.4 Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt werden. Er garantiert den Sendungszusammenhalt und dient gleichzeitig als Originalitätsnachweis.
8.5.5 Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.B. vorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden aufweisen.
8.5.6 Die Verschlüsse von Flüssigkeitsverpackungen müssen auch in Seiten- oder Kopflage eine ausreichende Dichtigkeit aufweisen. Schraubverschlüsse und –kappen sind mit dem von den Herstellern empfohlenen Drehmoment anzuziehen.
8.6 Im Falle der vereinbarten Abholung trägt der Kunde dafür Sorge, dass für die Kraftfahrzeuge von eparcel oder deren Logistikpartnern geeignete Zufahrtswege und Beladepunkte zur Verfügung stehen.
8.7 Durch die Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung bestätigt eparcel oder der Logistikpartner lediglich eine bestimmte Stückzahl von Paketen ohne Gewähr dafür, dass diese bei der Übernahme unbeschädigt waren, entgegengenommen zu haben. Weiterhin wird mit der Mitnahme der Ware nicht die ordnungsgemäße Verpackung und die Einhaltung der AGB bestätigt. Es findet keine Prüfung der Sendung durch den Fahrer statt. Es obliegt ausschließlich dem Kunden dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften dieser AGB eingehalten werden.
8.7.1 Der Auftraggeber muss die Abhol- und Lieferadresse nach folgenden Richtlinien angeben: 1. Die zum Paketauftrag gehörende Abhol- und Lieferadresse muss so genau und deutlich sein, dass die Sendung ohne Nachforschung befördert und ausgeliefert werden kann. Sie darf keine Zusätze enthalten, die zu Missverständnissen führen oder die Bearbeitung der Sendung sonst erschweren oder unmöglich machen. Die Deutlichkeit der Aufschrift darf weder durch Absenderangabe noch durch sonstige Angaben (z.B. Wörter, Bilder, Farbdrucke oder Codierzeichen des Absenders, die nicht zur Aufschrift gehören) beeinträchtigt werden. 2. Die Aufschrift muss auf der größten Fläche der Sendung (Aufschriftseite) angebracht sein. 3. Auf Sendungen angebrachte Zettel müssen mit der ganzen Fläche so fest aufgeklebt sein, dass sie während der Beförderung nicht abfallen können. Zettel für die Aufschrift müssen so an der Sendung befestigt sein, dass sie nicht leicht abgelöst werden können. Klebezettel und Aufdrucke des Absenders, die mit Postwertzeichen oder Aufdrucken verwechselt werden können, dürfen auf der Aufschriftseite nicht angebracht sein. Die Änderung der Aufschrift von Sendungen oder Paketaufklebern ist nicht zulässig. Andere auf der Sendung angebrachte Adressen oder Hinweise müssen nicht beachtet werden. Sollte die Adresse nicht eindeutig sein, kann das Paket nach Maßgabe von eparcel zurückgesandt werden oder eine kostenpflichtige Adressnachforschung eingeleitet werden.
8.7.2 Die Adresse muss von oben nach unten geordnet - den Namen, bei Firmen zusätzlich den Firmennamen und Telefon - die Zustellangaben (Straße und Hausnummer, nach Möglichkeit auch die Nummer des Stockwerks und ggf. die Wohnungsnummer) - den Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl enthalten. Der Bestimmungsort soll nach der Schreibweise im Postleitzahlenbuch ohne die kursiv gedruckten Zusätze angegeben werden. Die Postleitzahl muss stets fünfstellig und grundsätzlich der Zustellanschrift des Empfängers entsprechend angegeben sein. Es muss immer die vollständige Zustellanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, PLZ und Ort angegeben werden. Eine Angabe von z.B. Postfach- oder Postlagerndadressen, Packstationen, Großkundenadressen/-postleitzahlen etc. ist nicht möglich.
8.8 Vertragskunden erhalten von eparcel Zugangsdaten für die Übermittlung der Aufträge per Internet auf ihre Rechnung. Der Kunde verpflichtet sich, diese Daten geheim zu halten. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, wird der Kunde eparcel umgehend darüber informieren, damit eparcel den Zugang sperren kann. Alle Erklärungen, die unter Nutzung dieses Zugangs gegenüber eparcel abgegeben werden, gelten als durch den Kunden abgegeben. Das Risiko einer unberechtigten Verwendung des Zugangs trägt der Kunde.
8.9 Das Versandetikett wird von eparcel oder deren Logistikpartner mitgebracht. Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit des Etiketts und der darauf aufgedruckten Daten, insbesondere die Empfängeradresse zu prüfen. Weiterhin liegt es in der Pflicht des Kunden, dass das Versandetikett auf der richtigen Sendung angebracht wird. Der Kunde hat dies nochmals nach dem Anbringen zu prüfen. Die Pflicht kann nicht auf den Fahrer übertragen werden.
8.10 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von eparcel bzw. deren Logistikpartner zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne dieses die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an eparcel bzw. deren Dienstleister zu übergeben. Soweit eparcel keine anders lautenden Anweisungen erhält, fungiert eparcel oder deren Erfüllungsgehilfen für die Zollabwicklung als Vertreter des Kunden. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass eparcel für den alleinigen Zweck der Benennung eines Zollmaklers zur Durchführung der zollamtlichen Abfertigung als Empfänger des Paketes angesehen wird. Eparcel übernimmt grundsätzlich keine Zollabfertigung für Sendungen innerhalb der EU oder innerhalb eines Zollgebietes, es sei denn eparcel erhält einen gesonderten Auftrag hierzu.
9. Verjährung Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche nach Punkt 6.1 und nach § 435 HGB i.V.m. §414 Abs. 1 S. 2 2.Hs. HGB verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung eingeliefert worden ist bzw. an dem sie eingeliefert werden sollte. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen des Art. 32 CMR.
10. Abtretungsverbot
10.1 Die Abtretung von Rechten aus Verträgen über Sendungen und die Übertragung dieser Verträge insgesamt durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von eparcel.
10.2 Eparcel ist berechtigt, Rechte aus Verträgen über Sendungen ganz oder teilweise abzutreten und diese Verträge insgesamt zu übertragen.
10.3 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden gegenüber Ansprüchen aus Verträgen über Sendungen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen von eparcel ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt ist.
11. Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Das durch Einreichung eines "Antrags auf Kundenzugang" durch den Kunden und anschließende Annahme durch eparcel durch Übersendung der Kundennummer und der Benutzerdaten für die Auftragseinreichung begründete Rahmenvertragsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Es kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich.
11.2 Vor Kündigung des Rahmenvertragsverhältnisses nach 11.1 erteilte Paketaufträge bleiben durch die Kündigung des Rahmenvertragsverhältnisses unangetastet.
11.3 Bei einer Änderung dieser Bedingungen, der Besonderen Bedingungen für die Leistungen oder der Entgelte steht den Vertragsparteien das Recht zu, den Vertrag zum Termin des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.
11.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen im Rückstand ist.
12. Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung
12.1 Eparcel erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Abrechnungsdaten sowie die Paketdaten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. Eparcel darf die Daten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
12.2 Eparcel ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzuges der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schriftlich mitgeteilt.
12.3 Eparcel ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte einzuholen. Eparcel ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nach Kündigung, Accountmissbrauch) zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetzt nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
12.4 Die Berechtigung von eparcel zur Weitergabe der in Ziff. 12.3 aufgeführten Daten und Informationen zu den in Ziffer 12.3 genannten Zwecken besteht auch für die folgenden weiteren Gesellschaften: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine Creditreform e.V., CEG Creditreform Consumer GmbH.
12.5 Die SCHUFA sowie die vorstehend genannten weiteren Gesellschaften (nachstehend gemeinsam „Wirtschaftsauskunfteien“ genannt) speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt (z.B. Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie Versicherungen, Telefongesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Service-Provider, Onlinediensten, Mediaservices und Factoringunternehmen) zum Zwecke der Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Dokumentation nicht ordnungsgemäß abgewickelter Verträge. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist eparcel weiterhin berechtigt, ein sog. Scoring-Verfahren in die Kreditwürdigkeitsentscheidung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus dem Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftauskunftei ein errechneter Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere Informationen über die SCHUFA-Auskunfts- und Scoring-Verfahren werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
12.6 Der Kunde kann bei den Wirtschaftsauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten abfragen. Die Adressen, der sonstigen Wirtschaftsauskunfteien lauten: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg; CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss
Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstr. 12, 41460 Neuss
12.7 Eparcel behält sich vor, weitere Wirtschaftsinformationsdienste einzuschalten. In diesem Fall wird der betroffene Kunde hierüber informiert.
13. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz von eparcel. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, Siegen. Für Ansprüche gegen eparcel ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Eparcel kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz oder in Stuttgart erheben. Für die Rechtsbeziehungen von eparcel zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR.
14.2 Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung oder bei deren Unvollständigkeit bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und wirtschaftlich der getroffenen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass einzelne Punkte nicht geregelt sind. Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
14.3 Änderungen dieser AGB und der Besonderen Bedingungen für die einzelnen Leistungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde Ihnen nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Email und Fax und Anzeige im Internet unter www.eparcel.de wird ausdrücklich als Schriftform anerkannt.
Stand 01.04.2008
veröffentlich am 25.03.2008

Zurück 
|